Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/52#abs-1 (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/52#abs-2 (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/52#abs-3 (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/52#abs-4 (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/52#abs-5 (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/52#abs-6 (6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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